Dass im letztjährigen Diskurs um die religiöse Beschneidung von Jungen einiges durcheinander geriet, hatte ich bereits in einem längeren Beitrag aufzuarbeiten versucht.
Von Josef Bordat – C.H.Beck
Dass es zudem gut ist, diesen eigenartigen Diskurs aus der Sicht eines Fachmanns rekonstruieren zu lassen, davon legt ein jüngst im Wallstein Verlag erschienener Essay Zeugnis ab. Auf knapp sechzig Seiten analysiert Alfred Bodenheimer, Professor für Religionsgeschichte und Literatur des Judentums, die hitzige Debatte aus der Sicht einer der betroffenen Minderheitenreligionen, die in Zeiten eines massiven gesellschaftlichen Wertewandels ins Abseits zu geraten drohen. Entsprechend doppeldeutig betitelt Bodenheimer seinen Versuch, das Kölner Beschneidungsurteil (im Anhang des Buches abgedruckt) und dessen breite öffentliche Rezeption darzustellen: „Haut ab!“
Die jüngste Rechtsprechung würdigend, stellt Bodenheimer fest, dass das entscheidungsleitende Motiv, das Kindeswohl, zunehmend auf die körperliche Unversehrtheit des Kindes reduziert werde, und andere Kriterien des Wohlbefindens (das Gelingen der religiösen Identitätsbildung, ein sozialadäquates Aufwachsen in der eigenen Kultur) dagegen keine Rolle mehr spielten. Zugunsten eines erst zukünftig auszuübenden Selbstbestimmungsrechts des Kindes über seinen Körper werde den Eltern das Erziehungsrecht hier und jetzt entzogen, soweit eben Befugnisse zur Entscheidung in Fragen der religiösen und kulturellen Orientierung (sicherlich ein Teilbereich von „Erziehung“ – für religiöse Menschen zudem ein sehr wichtiger Bereich) aus diesem Recht ausgeklammert werden, mit dem Hinweis darauf, dass sich aus dessen Ausübung ein potentieller Konflikt mit den künftigen Interessen des Kindes ergeben mag, Interessen, die in der jetzigen Entscheidungssituation nicht vom Kind artikuliert werden, ihm aber – so meint man – unterstellt werden können. Der Rechtsstaat gibt dem Kind damit eine Stimme, die eingedenk seiner zukünftigen Interessen gegen die eigentlichen gesetzlichen Vertreter des Kindes, also die Eltern, lautstark interveniert. Das Gericht übernimmt damit schlicht eine weitere Vertretungsrolle (neben der der Eltern), beschränkt sich dabei aber auf den Schutz des Körpers – der Schutz der Seele bzw. die Frage, ob das Kind einst darunter gelitten haben wird, nicht beschnitten (vulgo: „versehrt“) worden zu sein, ist für den Rechtsstaat selbst dann unerheblich, wenn die natürlichen Vertreter des Kindes, sprich: die Eltern, diese Gefahr für ihr Kind erkennen und sie abwehren wollen.
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