Bundessozialgericht erleichtert Entschädigung von Missbrauchsopfern


Bild: WAZ
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Das Bundessozialgericht hat die finanzielle Entschädigung von Kindern erleichtert, die viele Jahre unter sexuellem Missbrauch zu leiden hatten. Sie müssen für den Anspruch auf eine staatliche Opferentschädigung später nicht mehr jede einzelne Handlung der Tat wiedergeben können, entschied am Mittwoch das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. Es reiche aus, dass der Missbrauch „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ stattgefunden und zu einem Gesundheitsschaden geführt habe. (AZ: B 9 V 1/14 R)

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Dauerhafter Gesundheitsschaden

Um eine Opferentschädigung bekommen zu können, müssen Betroffene einen „vorsätzlichen rechtswidrigen und tätlichen Angriffs“ erlitten und einen dauerhaften Gesundheitsschaden davongetragen haben.

Der Anspruch auf Opferentschädigung ist allerdings für lange zurückliegende Taten beschränkt. So können Opfer, die von 1949 bis Inkrafttreten des Opferentschädigungsgesetzes am 16. Mai 1976, eine Entschädigung nur erhalten, wenn sie „allein infolge dieser Schädigung schwerbeschädigt“ und bedürftig sind. Für Personen aus den neuen Bundesländern bestehen entsprechende Voraussetzungen auch für die Zeit vor dem 3. Oktober 1990.

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