Ansprüche aus Kirchengerichtsprozessen bleiben einklagbar


justiz_grossDas Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat die Reichweite kirchengerichtlicher Entscheidungen bestätigt. Zahlungsansprüche, die sich aus Prozessen vor Kirchengerichten ergeben, dürfen grundsätzlich auch vor staatlichen Gerichten eingeklagt werden, urteilten die obersten deutschen Verwaltungsrichter am Mittwoch in Leipzig.

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Kirchengerichte haben selbst keine Möglichkeit, ihre gefällten Urteile zu vollstrecken. Sie sind daher auf die Durchsetzung von Ansprüchen in staatlichen Verfahren angewiesen (AZ: BVerwG 6 C 21.14).

In dem Revisionsverfahren ging es um drei Prozesse, die ein Pfarrer vor einem Kirchengericht gegen eine evangelische Kirchengemeinde im Rheinland beziehungsweise gegen die Vorsitzende des Presbyteriums geführt hatte. Dabei handelte es sich im Kern um dienstrechtliche Belange. Der Pfarrer verlor in allen drei Verfahren; ihm wurde die Zahlung der Anwaltskosten der Gegenseite auferlegt. Das verweigerte er allerdings und wurde daraufhin von der Kirchengemeinde verklagt.

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