
In meiner letzten Kolumne ging es die Frage der Dauer einer lebenslangen Freiheitsstrafe bei Feststellung der besonderen Schwere der Schuld. Einige Leser hielten die Verlängerung der Verbüßungszeit für eine Sicherungsverwahrung. Aber nein, das ist sie nicht. Ein Anlass sich erneut mit der Sicherungsverwahrung zu beschäftigen.
Von Heinrich Schmitz | DIE KOLUMNISTEN
Was macht der deutsche Staat mit gefährlichen Straftätern? Wissen Sie nicht? Was würden Sie denn machen? Nein, nicht Sie von „Keine Gnade für Kinderschänder“ oder „Todesstrafe für Kinderschänder“, Sie können meine Kolumnen zur Todesstrafe lesen und Ihre Phantasien danach entweder begraben oder Ihre sadistischen Triebe weiter im Internet ausleben. Wie sagte bereits der Dichter 海因里希
Will der Nazi einen Ständer, brüllt er, Tod dem Kinderschänder
Nein, ich meine Sie, die Sie sich berechtigte Sorgen um die Sicherheit Ihrer Kinder und um Ihre eigene Sicherheit machen, aber aus guten Gründen nicht darauf aus sind, den Rechtsstaat aufzugeben und sich auf eine Stufe mit Gewalttätern zu stellen. Sie meine ich!
Wenn Sie eine Weile überlegt haben, werden Sie vermutlich auf eine Möglichkeit stoßen, die der frühere Rechtsanwalt, Bundeskanzler und Putin-Freund Gerhard Schröder 2001 wie folgt formulierte:
Wegschließen – und zwar für immer.
Nur, das geht in einem Rechtsstaat, der in Art. 1 GG auf die Menschenwürde eines jeden Menschen verpflichtet ist, nicht ganz so einfach wie im Staat des lupenreinen Demokratenkumpels. Wegschließen, ja – für immer, eventuell, aber eben nicht zwingend. In Deutschland nennt man das Sicherungsverwahrung.
Hat dies auf Die Erste Eslarner Zeitung – Aus und über Eslarn, sowie die bayerisch-tschechische Region! rebloggt.
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