
Generalbundesanwalt Peter Frank orientiert sich an der Nürnberger Rechtsprechung gegen deutsche Industriebarone und in Sozialen Medien sieht man das Urteil gegen Beate Zschäpe als Präzedenzfall
Peter Mühlbauer | TELEPOLIS
Wenn die Terrororganisation IS ein Gebiet eroberte, dann teilte sie die Weiber und Töchter der Besiegten einfach unter den siegreichen Kämpfern auf (vgl. Kalifat erlaubt Sex mit Kindern vor der Pubertät). Die Sieger über den IS machen es sich mit deren Frauen nicht so einfach. Bei denjenigen, die über eine deutsche Staatsangehörigkeit verfügen, ermittelt Generalbundesanwalt Peter Frank, ob sie wegen Plünderung nach Paragraf 9 des Völkerstrafgesetzbuches angeklagt werden können. In dessen Absatz 1 heißt es unter der Überschrift „Kriegsverbrechen gegen Eigentum und sonstige Rechte“:
Wer im Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikt plündert oder, ohne dass dies durch die Erfordernisse des bewaffneten Konflikts geboten ist, sonst in erheblichem Umfang völkerrechtswidrig Sachen der gegnerischen Partei, die der Gewalt der eigenen Partei unterliegen, zerstört, sich aneignet oder beschlagnahmt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
Amerikanische Militärgerichte entschieden nach dem Zweiten Weltkrieg in Verfahren gegen Alfred Krupp von Bohlen und Halbach und andere Industriebarone, dass der Tatbestand der Plünderung auch dann erfüllt ist, wenn jemand Eigentum von Personen nutzt, die ermordet, versklavt oder in die Flucht getrieben wurden. Das kann man Franks Ansicht nach auch IS-Frauen vorwerfen, die teilweise voll ausgestattete Wohnungen bezogen, von denen sie wussten oder zumindest ahnen mussten, dass ihre eigentlichen Besitzer ermordet, versklavt oder in die Flucht getrieben wurden.