OVG NRW: Aus­gangs­be­schrän­kungen sind recht­mäßig


Ein Eilantrag gegen Ausgangsbeschränkungen im Kreis Siegen-Wittgenstein blieb vor dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen erfolglos. Zuvor hatte das Verwaltungsgericht das noch anders gesehen.

Legal Tribune Online

Per Beschluss hat der 13. Senat des Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen dem Kreis Siegen-Wittgensein am späten Donnerstagabend im Wege einstweiligen Rechtsschutzes Recht gegeben: Die örtliche Allgemeinverfügung, die unter anderem Ausgangssperren regelt, sei nach aktueller Sach- und Rechtslage bei summarischer Prüfung voraussichtlich rechtmäßig (Beschl. v. 22.04.2021, Az. 13 B 610/21). Das Verwaltungsgericht (VG) Arnsberg hatte das noch anders gesehen (Beschl. v. 13.04.2021, Az. 6 L 291/21).

In dem Verfahren stritt man sich um eine Regelung in der Allgemeinverfügung des Kreises, welche Ausgangsbeschränkungen zwischen 21 Uhr und 5 Uhr vorsieht. Nach der Regelung ist das Verlassen der Wohnung nur noch bei Vorliegen im Einzelnen benannter triftiger Gründe zulässig.

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