Das Tragen einer Gesichtsmaske bei der Stimmabgabe an den Urnen wird in den Bundesländern unterschiedlich geregelt
Thomas Pany | TELEPOLIS
Der Bundeswahlleiter stellte am Montagmorgen „aufgrund aktueller Diskussionen“ klar, dass die 3-G-Regeln nach gegenwärtigem Stand in Wahllokalen nicht gelten wird. Auch ungeimpfte und ungetestete Personen könnten im Wahllokal ihre Stimme abgeben. Darüber hinaus bestehe auch die Möglichkeit zur Briefwahl.
Dass eine solche Erklärung nötig ist, zeigt ein Klima der Unsicherheit und Verunsicherung an. Immerhin steht hier ein Grundrecht zur Debatte, das in Diskussionen über Demokratie meist als Erstes genannt wird. So hatten Juristen auch schon vor der Twitter-Erklärung des Bundeswahlleiters darauf aufmerksam gemacht, dass für eine derart drastische Einschränkung das Bundeswahlrecht im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens geändert hätte werden müssen.
Unklar bleibt, wie die Maskenpflicht gehandhabt wird. „Es kann je nach Land eine Maskenpflicht gelten“, twittert der Bundeswahlleiter.
Nach Informationen der Zeit sollen „Maskenverweigerer“ in Baden-Württemberg keinen Zutritt zum Wahllokal bekommen. In Nordrhein-Westfalen wolle man dagegen den Wahlvorständen Ermessenspielraum lassen, da Personen, die keine Maske tragen wollen, „nach hiesiger Auffassung nicht pauschal von der Urnenwahl ausgeschlossen“ würden. Niedersachsen verweist dagegen auf die Maskenpflicht laut Corona-Verordnung.
Wer sich weigert, eine Maske zu tragen, muss den Angaben zufolge per Briefwahl abstimmen – es sei denn die erwachsene Person kann per Attest nachweisen, dass es ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, eine Maske zu tragen.
NRD