Kultur vs. Kirchen: Corona-Ausnahmen waren gesetzwidrig


Vom 22. November bis 11. Dezember war das Betreten des Kundenbereichs von Kultureinrichtungen untersagt. Religiöse Zusammenkünfte waren indes erlaubt. Das missfällt dem VfGH.

Die Presse

Themenbild. Bild: bb

Das coronabedingte Betretungsverbot für Kultureinrichtungen im Herbst 2021 war laut Verfassungsgerichtshof (VfGH) gesetzwidrig. Grund dafür ist allerdings nicht die Maßnahme selbst, wie die Verfassungsrichter in einer am Dienstag veröffentlichten Entscheidung feststellen. Vielmehr stoßen sie sich an den Ausnahmen für Kirchen und Religionsgemeinschaften, die „gleichheitswidrig“ gewesen seien.

Die 5. Covid-19-Notmaßnahmenverordnung sah für den Zeitraum vom 22. November 2021 bis 11. Dezember 2021 einen bundesweiten Lockdown vor. Das Betreten des Kundenbereichs von Kultureinrichtungen war in diesem Zeitraum ausnahmslos untersagt. Hingegen waren Zusammenkünfte zur gemeinsamen Religionsausübung vom Geltungsbereich der Verordnung ausgenommen.

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