Nach den Hamas-Morden an über 1.400 Israelis kam es auf deutschen Straßen zu Sympathiebekundungen oder gar Jubel. Die Staatsanwaltschaft Berlin ermittelt. Doch ab wann wird die Grenze zur Strafbarkeit wirklich überschritten, Herr Fischer?
Prof. Dr. Thomas Fischer | Legal Tribune Online

Die Antwort auf diese Frage muss leider einmal mehr lauten: Es kommt darauf an. Denn was „Jubel“ ist, ist ebenso konkretisierungsbedürftig wie der Begriff des „Terrors“. Und ob etwas strafbar ist, ist – zum Glück – hierzulande stets „eine Frage des Einzelfalls“, also der so genannten Tatumstände.
Grundlage
Der einschlägige Tatbestand lautet:
§ 140 Belohnung und Billigung von Straftaten
Wer eine der in § 138 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und 5 letzte Alternative oder in § 126 Absatz 1 genannten rechtswidrigen Taten (…)
1) belohnt, nachdem sie begangen oder in strafbarer Weise versucht worden ist oder
2) in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) billigt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Aus den Verweisungen vor Ziffer 1) sind hier von Belang: Mord (§ 211 Strafgesetzbuch (StGB), Totschlag (§ 212 StGB), Taten nach §§ 6 bis 13 des Völkerstrafgesetzbuchs (Völkerstrafgesetzbuch (VStGB)). Auf Einzelheiten dieser Tatbestände soll hier nicht eingegangen werden. Denn dass die im Rahmen des Überfalls der Hamas (= „Bewegung des Islamischen Widerstands“) vom 7. Oktober 2023 begangenen Taten die oben genannten Voraussetzungen erfüllen, kann nicht ernsthaft in Zweifel stehen.
Sofern von Tatbeteiligten oder Kommentatoren ein „Recht“ der Täter reklamiert wird, diese Taten zu begehen, liegt das in einem Bereich politischer Propaganda und Legitimitäts-Behauptung, welche für die rechtliche Beurteilung weitgehend belanglos ist. Denn selbst wenn der Überfall der Hamas auf Israel nach den Regeln des Kriegsvölkerrechts zu beurteilen wäre, wäre er zweifellos rechtswidrig und verbrecherisch.