EuGH: Gewalt gegen Frauen ist als Fluchtgrund anzuerkennen


Anna Wopalensky | hpd.de

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Dem Urteil lag ein Fall zugrunde, in dem eine türkische Staatsangehörige kurdischer Herkunft und geschiedene Muslimin erklärte, von ihrer Familie zwangsverheiratet und von ihrem Ehemann geschlagen und bedroht worden zu sein. Sie war nach Bulgarien geflüchtet und hatte dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, da sie im Fall ihrer Rückkehr in die Türkei um ihr Leben fürchtete.

Das mit der Sache befasste bulgarische Gericht hatte beschlossen, dem Europäischen Gerichtshof in dieser Rechtssache Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen. Mit einem Vorabentscheidungsersuchen haben die Gerichte der Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Möglichkeit, dem EuGH im Rahmen eines Rechtsstreits, über den sie zu entscheiden haben, Fragen betreffend die Auslegung des Unionsrechts oder die Gültigkeit einer Handlung der Union vorzulegen. Der Gerichtshof entscheidet dabei nicht den beim nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Dieser ist unter Zugrundelegung der Entscheidung des Gerichtshofs vom nationalen Gericht zu entscheiden. Die Entscheidung des Gerichtshofs bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, wenn diese über vergleichbare Fragen zu befinden haben.

In der Rechtssache „C-621/21 | Intervyuirasht organ na DAB pri MS (Frauen als Opfer häuslicher Gewalt)“ urteilte der EuGH am vergangenen Dienstag nun, dass Frauen insgesamt als einer sozialen Gruppe im Sinne der Richtlinie 2011/95 zugehörig angesehen werden können und ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden kann, wenn die in dieser Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind.

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