Kreuze und Personalpolitik – Weltanschaulich neutrale Justiz in NRW?


AK Säkulare der SPD Düsseldorf | hpd.de

Ausgangspunkt des Vortrags von Dr. Ralf Feldmann, Richter i.R. aus Bochum, war die „Causa Heusch“: Vor 28 Jahren hatte das Bundesverfassungsgericht den sogenannten „Kruzifixbeschluss“ gefasst. Und obwohl das höchste deutsche Gericht darin schon 1995 die Verfassungswidrigkeit von Kreuzen in öffentlichen Räumen des Staates festgestellt hatte, verstößt das Verwaltungsgericht Düsseldorf nunmehr seit 13 Jahren dagegen.

Zu Beginn seiner Amtszeit ließ der Präsident des Düsseldorfer Verwaltungsgerichts Andreas Heusch im Jahre 2010 am Tag der deutschen Einheit im Haupttreppenhaus des Gebäudes ein Kreuz anbringen: Eine andauernde Missachtung höchstrichterlicher Rechtsprechung, die bislang allerdings ohne Konsequenzen geblieben ist.

Neutralität des Staates gegenüber den unterschiedlichen Weltanschauungen und Religionen ist ein fundamentales Prinzip unseres Grundgesetzes. Gerade vor dem Hintergrund einer zunehmend multikulturellen Gesellschaft stellt die Neutralität des Staates in religiösen und Weltanschauungsfragen eine wesentliche Grundlage für die friedliche Koexistenz aller Menschen dar. 

Das Düsseldorfer Verwaltungsgericht beruft sich im Zusammenhang mit diesem Affront mittlerweile auf das Hausrecht des Behördenleiters, was als Rechtsgrundlage, so Feldmann, jedoch völlig ausscheide. 

Der Widerstand in Justiz und Gesellschaft gegen das Urteil von 1995 blieb in Nordrhein-Westfalen aber nicht nur in Düsseldorf bestehen. Besonders in Gebieten mit überwiegend katholischer Bevölkerungsmehrheit wie im Sauerland und Münsterland, in Paderborn und am Niederrhein sind Gerichtssäle in Amts- und Landgerichten auch 28 Jahre nach dem Kruzifixbeschluss immer noch mit Kreuzen bestückt. 

Die verfassungsrechtliche Entgleisung am Verwaltungsgericht Düsseldorf habe, so der Referent, im Vergleich mit dem Bayerischen Kreuzerlass zwar nur kleines Format, was aber häufig übersehen werde, so Feldmann, sei folgendes: Es handelt sich in diesen Fällen nicht nur um die Demonstration von „Glaubensdominanz von Staatsakteuren mit staatlichen Mitteln gegen Nichtgläubige und verletze deshalb Glaubensfreiheit und Gleichheitssatz“, sondern mit der Werbung für die eigene Religion gehe „zugleich die Verletzung der politischen Chancengleichheit von Menschen anderer Weltanschauung im demokratischen Willensbildungsprozess“ einher. 

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