Nur weil alte Menschen dem Tode näher sind als junge, ist das kein Grund, ihnen keine Kreditkarte zu geben, hat das AG Kassel entschieden. Eine Bank muss deshalb einen 88-jährigen ehemaligen BAG-Vorsitzenden mit 3.000 Euro entschädigen.
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Eine „ungünstige Rückzahlungsprognose“ ist kein sachlicher Ablehnungsgrund, sondern eine Altersdiskriminierung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Das hat das Amtsgericht (AG) Kassel entschieden. Eine Bank, die mit einem 88-jährigen Mann deshalb keinen Kreditkartenvertrag abschließen wollte, muss 3.000 Euro AGG-Entschädigung an diesen zahlen (Urt. v. 07.09.2023, Az.: 435 C 777/23).
Nach § 1 AGG dürfen Menschen u.a. wegen ihres Alters nicht benachteiligt werden. Dies gilt auch beim Abschluss zivilrechtlicher Verträge, geregelt in § 2 Abs. 1 Nr. 8 AGG. Diskriminiert der potenzielle Vertragspartner einen trotzdem, muss er eine Entschädigung bezahlen (§ 21 Abs. 2 AGG).
Etwas, das die Bank vielleicht nicht gewusst hat, den Sachverhalt aber besonders amüsant macht: Bei dem 88-Jährigen handelt es sich um einen ehemaligen Vorsitzenden Richter des Bundesarbeitsgerichts (BAG). Er erhält 6.400 Euro Pension im Monat und die Kreditkarte sollte auch nur einen Verfügungsrahmen von 2.500 Euro haben.
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