Daten aus rechts­wid­riger Funk­zel­len­ab­frage nicht ver­wertbar


Charlotte Hoppen | Legal Tribune Online

Werden Standortdaten aus einer Funzellenabfrage rechtswidrig erlangt, dürfen sie nicht zur Überführung des Täters verwertet werden, entschied der BGH – und schafft damit neuen Prüfungsstoff fürs Examen. Foto: picture alliance / Frank Duenzl | Frank Duenzl.

Beweisverwertungsverbote sind im Strafrecht der Prüfungsklassiker schlechthin. Das gilt schon im ersten Examen, aber erst recht in der Staatsanwaltsklausur und der Revisionsklausur im zweiten Examen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem am vergangenen Mittwoch veröffentlichten Beschluss nun mustergültig ein Beweisverwertungsverbot hergeleitet: Das Landgericht (LG) Frankfurt am Main hatte seine Verurteilung nämlich auf Daten aus einer Funkzellenabfrage gestützt, die nicht hätte durchgeführt werden dürfen. Das sei eine rechtswidrige Beweisgewinnung, aus der hier auch ein Beweisverwertungsverbot folge. Der BGH hob deshalb das erstinstanzliche Urteil teilweise auf (Beschl. v. 10.01.2024, Az. 2 Str 171/23).

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