Nach der VGH-Entscheidung musste die Kommune Gingen ein Drittel der Kosten zahlen, weil sie «mit der ortsbildprägenden Wirkung des Kirchturms für sich wirbt und den Kirchturm im Gemeindewappen führt».
Städte und Gemeinden in Baden-Württemberg müssen sich weiter an den Kosten für Kirchtürme, Kirchenuhren und Kirchenglocken beteiligen. Der baden-Württembergische Staatsgerichtshof bestätigt am Dienstag in Stuttgart ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs (VGH). Die Richter entschieden auch, dass die vom VGH vorgenommene Kürzung des Anteils für Kommunen nicht der Landesverfassung widerspricht. Grundlage der Regelung ist das Württembergische Kirchengemeindegesetz von 1887. (1 VB 48/14)
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