Schweiz: Koexistenz der Religionen


coexistDer demokratische Rechtsstaat hat die Religionsausübung zu schützen und zu ermöglichen. So ist auch Art. 15 der schweizerischen Bundesverfassung von 1999 zu lesen, der die Glaubens- und Gewissensfreiheit, mithin die Religionsfreiheit, gewährleistet. Danach darf Religion nicht nur individuell, sondern auch in Gemeinschaft gelebt werden. Religion ist nicht (nur) Privatsache, sondern darf bzw. muss sich auch auf den öffentlichen Raum erstrecken.


Von Quirin Weber|Neue Zürcher Zeitung

Das Verhältnis von Staat, Kirche(n) und Religionsgemeinschaften ist ein Produkt der Geschichte – im besten Falle ausbalanciert, aber nie perfekt. Die Beziehung zwischen Staat, Kirchen und Religionen darf nicht dem Zufall überlassen, sondern muss geordnet werden. Dazu hat der Staat die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen bereitzustellen, um religiöse Vielfalt in der pluralistischen Gesellschaft zu ermöglichen. Für Kirchen und Religionsgemeinschaften braucht es eine tragfähige und dauerhafte Koexistenzordnung, damit sie ihre gesellschaftsrelevante Rolle in der Öffentlichkeit spielen können.

Religionsfreiheit

Ausgangspunkt jeglicher religionsrechtlichen Gestaltung ist das Grundrecht der Religionsfreiheit, das eine Errungenschaft des demokratischen Rechtsstaates darstellt. Nach schweizerischem Rechtsverständnis leitet sich die religiös-weltanschauliche Neutralität des modernen Staates aus dem Grundrecht der Religionsfreiheit ab.

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